Ortsvorsteher müssen nicht immer aus stärkster Partei kommen
StGB NRW-Mitteilung 683 /2004 vom 09.09.2004 :
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW müssen die Ortsvorsteher nicht zwingend die Partei repräsentieren, welche in der Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hat. Vielmehr sind Abweichungen von der sich aus dem Stimmverhältnis im Gemeindebezirk ergebenden Reihenfolgen der Parteien und Wählergruppierungen dann hinnehmbar, wenn sie von der Entscheidung der Wähler mit umfasst werden. Zum einen kann dies nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 14.06.1994, 15 A 1389/91) dann der Fall sein, wenn der Vorsprung der besser platzierten Parteien so gering ist, dass er bei der Gewichtung der Mehrheitsverhältnisse vernachlässigt werden kann.