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 |  |  |  | Kall, 20. Juli 2009 |
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Regelungen zur „Kaller Wohnungsbauförderung" Regelungen zur Förderung von Wohneigentum für Familien mit Kindern in der Gemeinde Kall.
1. Gegenstand der Förderung 1.1 Die Gemeinde Kall gewährt Familien/ Alleinerziehenden und Lebensgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern auf Antrag einen Zuschuss für den Neubau oder Kauf eines selbstgenutzten Eigenheimes auf einem Baugrundstück in der Gemeinde Kall. 1.2 Fördergegenstand ist das von dem/n Antragsteller/n und ihrem/n Kind/ern neu zu errichtende selbstgenutzte Einfamilienhaus oder der Kauf eines Eigenheims (eine Einliegerwohnung wird dabei zugelassen). 1.3 Die Förderung kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf diesen Zuschuss besteht nicht. Eine Förderung ist nur im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel möglich. 1.4 Nicht gefördert wird die Errichtung und der Kauf von Mehrfamilienhäusern.
2. Antragsberechtigung 2.1 Antragsberechtigt sind natürliche Personen, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt. 2.2 Zu berücksichtigen sind Kinder, die zum Haushalt der/des Antragsteller/s/in gehören im Sinne des § 32 Abs. 1 - 5 Einkommensteuergesetz (EStG) und den Hauptwohnsitz (Förderobjekt) des/der Antragssteller/s/in in der Gemeinde Kall teilen bzw. teilen werden. Die Kinder dürfen im Förderjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ungeborene Kinder werden bei Vorlage des Mutterpasses ebenfalls berücksichtigt. 2.3 Nebenwohnsitze sind von der Förderung ausgeschlossen.
3. Umfang der Förderung, Fördervoraussetzungen 3.1 Die Förderung des Eigenheims erfolgt durch die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 3.000,00 € je Kind, das die Voraussetzungen nach Nr. 2.2 dieser Regelung erfüllt. Je Objekt ist die Förderung jedoch auf maximal 12.000,00 € begrenzt. 3.2 Der Zuschuss wird zu 100% ausgezahlt. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Die Zweckbindung für die Förderung beträgt 10 Jahre ab vollständiger Auszahlung des Förderbetrags. 3.3 Bei der Förderung handelt es sich um keine öffentlichen Mittel im Sinne des Wohnraumförderungsgesetztes (WoFG). Die Gewährung des Zuschusses ist nicht an Einkommensgrenzen gebunden.
4. Verfahren 4.1 Der Antrag auf Bewilligung von Förderungsmitteln ist vor Baubeginn oder vor Abschluss des Kaufvertrages über das Eigenheim zu stellen. 4.2 Für den Antrag sind die Formulare der Gemeinde Kall zu verwenden. 4.3 Die Zusage über die Gewährung der Fördermittel erfolgt schriftlich, sobald die Baugenehmigung erteilt ist oder die Voraussetzungen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens erfüllt sind oder der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Nicht gefördert wird der Eigenheimbau, wenn vor der Zusage über die Gewährung der Fördermittel mit den Bauarbeiten begonnen wurde oder vor Antragstellung der Kaufvertrag für das Eigenheim bereits abgeschlossen wurde. 4.4 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Mitteilung des/der Zuschussnehmer/s/in (nachfolgend genannt: Zuschussnehmer) mit dem Bezug des geförderten Objektes. Vorzulegen sind die Bescheinigung über die abschließende Fertigstellung des Gebäudes (Schlussabnahme) bzw. ein entsprechender Nachweis im Genehmigungsfreistellungsverfahren und die Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Kall.
5. Rückzahlungsgründe 5.1 Der Zuschuss kann jederzeit von den Zuschussnehmern oder Dritten vorzeitig zurückgezahlt werden. 5.2 Der Zuschuss ist in anteiliger Höhe zurückzuzahlen, wenn a) die Zuschussnehmer das geförderte Objekt innerhalb von 10 Jahren ganz oder teilweise veräußern, aufteilen oder einer anderen Nutzung zuführen. b) das geförderte Objekt innerhalb von 10 Jahren nicht mehr oder zumindest von einem der Zuschussnehmer mit Hauptwohnsitz bewohnt wird. 5.3 Der Rückzahlungsbetrag wird gemäß der noch nicht erfüllten Zweckbindungsdauer berechnet. Angefangene Monate bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. 5.4 Die Zuschussnehmer haben die Rückzahlungsgründe gem. Nr. 5.2 innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Gemeinde Kall anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht werden ab dem Zeitpunkt des Verstoßes Zinsen nach § 234 der Abgabenordnung erhoben (Zinssatz 6%).
6. Allgemeine Vorschriften 6.1 Diese Regelungen treten ab dem 01.07.2009 in Kraft.
Kall, den 30.06.09 Gemeinde Kall Der Bürgermeister
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